Grundlage der Vereinsarbeit

Unsere Satzung

1 NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR

1. Der Verein hat den Namen „Wolfenbütteler Schwimmverein von 1921 e. V.“. Er hat seinen Sitz in Wolfenbüttel. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 ZWECK, AUFGABEN UND GRUNDSÄTZE

1. Der Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung des Sportes.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vorhaltung von Sportanlagen und Förderung der Sportarten Schwimmen, Wasserball, Tauchen,  Rettungsschwimmen, Ski- und Skilanglauf, Triathlon, Tennis, Tischtennis sowie des Fitness- und Gesundheitssportes zur körperlichen Ertüchtigung seiner Mitglieder.
3. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Einrichtungen sowie in den Sportverbänden, die die Landesverbände der vom Verein angebotenen Sportarten bilden. Er regelt im Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbstständig.
4. Er kann sich (Start-)Gemeinschaften anschließen, soweit dies dem Vorstand zur Förderung der sportlichen Belange richtig erscheint.
5. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Alle Funktions- und Amtsbezeichnungen in dieser Satzung gelten unabhängig von ihrer gewählten Darstellung und Form für alle Geschlechter.

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zahlungen nach § 3 Nr. 26a EstG (Ehrenamtspauschale) sind möglich.
4. Die Mitglieder des Vorstands und die Mitglieder des Hauptausschusses können angemessen bezahlt werden. Über die Vergütung des Vorstands entscheidet die Mitgliederversammlung. Über die Vergütung von weiteren Mitgliedern des Hauptausschusses entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 GLIEDERUNG

1. Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene Abteilung durch die Mitgliederversammlung gegründet und aufgelöst werden.
2. Für die Wahlen der Abteilungsversammlung und die Zusammensetzung der Abteilungsvorstände gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.

 

§ 5 MITGLIEDSCHAFT

1. Der Verein besteht aus:

• Mitgliedern und
• Ehrenmitgliedern sowie Ehrenvorsitzenden.

 

§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den Aufnahmeantrag in Textform entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung und Zeichnung der gesetzlichen Vertreter. Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf, kann der Antragsteller den Ältestenrat anrufen. Dieser entscheidet endgültig.
2. Ehrenmitglied kann eine Person durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat (§ 20). Sie muss nicht zwingend Mitglied des Vereins sein.
3. Ehrenvorsitzender kann ein Vereinsmitglied durch Beschluss der Mitgliederversammlung werden, das sich während seiner Arbeit als Erster Vorsitzender bzw.  Vorstandsvorsitzender um den Verein besonders verdient gemacht hat (§ 20).

§ 7 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT, DISZIPLINARRECHT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
  3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werdenwegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,
    • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
    • wegen groben unsportlichen Verhaltens.
    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzu-for-
    dern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen Brief mit Postzustellurkunde zu übermitteln. Gegen die Ent-scheidung ist die Berufung an den Ältestenrat zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Der Ältestenrat entscheidet endgültig.
  4. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es länger als drei Monate mit seiner Beitragszahlung im Rückstand ist und trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand seiner Zahlungsfrist nicht nachgekommen ist.
  5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.

 

§ 8 MITGLIEDSBEITRÄGE, GEBÜHREN, UMLAGEN, DIENSTE

1. Von den Mitgliedern werden Beiträge, Abteilungsbeiträge, (Kurs-)Gebühren und evtl. Umlagen (in maximaler Höhe von drei Jahresbeiträgen) für besondere Anschaffungen, Veranstaltungen oder unvorhersehbare Ereignisse erhoben. Des Weiteren können Arbeitsdienste sowie ersatzweise Strafzahlungen für nicht erbrachte Arbeitsdienste gefordert werden. Die Höhe des Jahresbeitrages, der Umlagen sowie der Strafzahlungen bei fehlenden Arbeitsdiensten und deren Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Über die (Kurs-)Gebühren und die zu leistenden Arbeitsdienste entscheidet der Vorstand. Über die Abteilungsbeiträge entscheidet der Hauptausschuss.
2. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.
3. Den Mitgliedern des Vorstands und des Hauptausschusses wird für die Dauer ihrer Tätigkeit im Vorstand bzw. im Hauptausschuss die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen erlassen. Im Falle einer Familienmitgliedschaft wird der Familienbeitrag um den Beitrag eines Einzelmitglieds reduziert.
4. Das Weitere regelt die Beitragsordnung, über die der Vorstand entscheidet und welche nicht Bestandteil der Satzung ist.

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN

1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an Angeboten und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und zur Einhaltung gemeinsamer Wertvorstellungen verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 10 ORGANE

1. Die Organe des Vereins sind
• der Vorstand,
• der Hauptausschuss,
• der besondere Vertreter (Geschäftsführer),
• die Mitgliederversammlung und
• der Ältestenrat.

§ 11 VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:
• dem Vorstandsvorsitzenden,
• dem Vorsitzenden für Finanzen,
• dem Vorsitzenden für Sport,
• dem Vorsitzenden für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Abteilungen. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen, Beiräte zu berufen, nicht stimmberechtigte Beisitzer zu berufen und vakante Ämter kommissarisch zu besetzen. Der Vorstand kann im Rahmen der Satzungsvorgaben weitere verbindliche Ordnungen erlassen, die nicht Bestandteil der Satzung sind. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten.
3. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende, bei dessen Abwesenheit ein anderes Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11(1). Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem oder elektronischem Wege oder fernmündlich gefasst werden.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
• der Vorstandsvorsitzende,
• der Vorsitzende für Finanzen,
• der Vorsitzende für Sport,
• der Vorsitzende für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
5. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
6. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

§ 12 HAUPTAUSSCHUSS

1. Die ordnungsgemäße Erfüllung der vielseitigen Aufgaben des Vereins erfordert den Einsatz von Abteilungsleitern und Anlagenbeauftragten. Dies sind:
a) die zuständigen Abteilungsleiter für die gebildeten Sportabteilungen,
b) der Anlagenbeauftragte Bad,
c) der Anlagenbeauftragte Hütte,
d) der Abteilungsleiter Jugend,
e) der besondere Vertreter (Geschäftsführer).
Sie bilden zusammen mit dem Vorstand den Hauptausschuss.
2. Der Hauptausschuss kommt mindestens zweimal im Jahr zusammen und wird durch den Vorstand einberufen.
3. Die Abteilungsleiter werden für eine Wahlperiode von zwei Jahren durch die Abteilungsversammlung gewählt. Sofern keine solche Wahl erfolgt ist, bestimmt die Mitgliederversammlung die Abteilungsleiter. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Abteilungsleiter Jugend kann gewählt werden, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat. Wiederwahl eines Abteilungsleiters ist zulässig.
4. Die Anlagenbeauftragten werden durch den Vorstand ernannt und bleiben bis zu ihrer Abberufung oder ihrem Rücktritt im Amt.
5. Die Abteilungsleiter und Anlagenbeauftragten können zur Erfüllung ihrer Aufgaben Beiräte einsetzen.

 

§ 13 AMTSDAUER DES VORSTANDES

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
2. Die Vorstände sind jährlich abwechselnd in folgender Reihenfolge zu wählen:
in jedem ungeraden Jahr:
• der Vorstandsvorsitzende,
• der Vorsitzende für Sport.
In jedem geraden Jahr:
• der Vorsitzende für Finanzen,
• der Vorsitzende für Marketing und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Die Mitgliederversammlung wählt einen Ältestenrat (Vereinsschiedsgericht), der aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht und dessen Aufgaben sich insbesondere aus dieser Satzung ergeben.

 

§ 14 BESONDERER VERTRETER (GESCHÄFTSFÜHRER)

1. Der besondere Vertreter (der Geschäftsführer) ist Vertreter nach § 30 BGB und wird durch den Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand hat die Arbeitgeberfunktion.
2. Er kann entgeltlich beschäftigt werden.
3. Seine Befugnisse ergeben sich aus dieser Satzung, der Geschäftsordnung Vorstand und seinem Anstellungsvertrag. Seine  Vertretungsmacht erstreckt sich auf alle Rechtsgeschäfte, die der ihm zugewiesene Geschäftskreis gewöhnlich mit sich bringt.

 

§ 15 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im Zeitraum Januar bis April statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.

§ 16 ZUSTÄNDIGKEIT DER ORDENTLICHEN MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
• Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
• Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,
• Entlastung und Wahl des Vorstands,
• ggf. Wahl der Abteilungsleiter,
• Wahl der Kassenprüfer und ihrer Vertreter,
• Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und Strafzahlungen (für nicht geleistete Arbeitsdienste) und deren Fälligkeit,
• Genehmigung des Haushaltsplans,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
• Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden,
• Entscheidung über die Einrichtung von Abteilungen und ggf. deren Leitung,
• Beschlussfassung über Anträge,
• Wahl des Ältestenrates (Vereinsschiedsgericht).

§ 17 EINBERUFUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN, ANTRÄGE

1. Jede Mitgliederversammlung wird spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstag auf der Homepage des Vereins (www.wsv21.de) unter Mitteilung der geplanten Tagesordnung angekündigt. Sie wird dann vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage des Vereins (www.wsv21.de) unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen drei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich oder per E-Mail mit Begründung vorliegen.
3. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

 

§ 18 ABLAUF UND BESCHLUSSFASSUNG VON MITGLIEDERVERSAMMLUNGEN

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des § 11(1) geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt.
3. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Im Übrigen gilt die Regelung unter § 16.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
5. Es soll folgende Feststellungen enthalten:
• Ort und Zeit der Versammlung,
• den Versammlungsleiter,
• den Protokollführer,
• die Zahl der erschienenen Mitglieder,
• die Tagesordnung,
• die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.
6. Bei Satzungsänderungen sind die zu ändernden Bestimmungen anzugeben.
7. Das Protokoll wird spätestens sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung auf der Website zur Verfügung gestellt und per Newsletter darüber informiert. Zudem wird dieses in der Geschäftsstelle zur Einsicht bereitgelegt. Das Protokoll gilt nach weiteren vier Wochen als genehmigt, sofern kein Widerspruch erfolgt ist. Sollte ein Widerspruch erfolgen und diesem nicht abgeholfen werden, entscheidet darüber die nächste Mitgliederversammlung.

§ 19 STIMMRECHT UND WÄHLBARKEIT

1. Stimmrecht besitzen nur Mitglieder und Ehrenmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen.
2. Gewählt werden können (außer zum Abteilungsleiter Jugend) alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

§ 20 ERNENNUNG VON EHRENMITGLIEDERN UND EHRENVORSITZENDEN

1. Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit; sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
2. Erste Vorsitzende bzw. Vorstandsvorsitzende, die sich während ihrer Amtszeit um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag in der Mitgliederversammlung zu Ehrenvorsitzenden auch nach Ablauf ihrer Amtszeit ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Lebenszeit: Sie bedarf einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.

 

§ 20A ÄLTESTENRAT

1. Der Ältestenrat besteht aus bis zu drei Ehrenvorsitzenden bzw. Ehrenmitgliedern.
2. Die Mitglieder des Ältestenrats werden auf drei Jahre gewählt.
3. Die Aufgaben des Ältestenrats richten sich insbesondere nach dieser Satzung. Weiterhin berät er den Vorstand im Konfliktfall. Im Berufungsverfahren entscheidet er über den Vereinsausschluss und den verweigerten Vereinsbeitritt.
4. Der Ältestenrat bestimmt einen Sprecher aus seinen Reihen.

§ 21 KASSENPRÜFUNG

1. Die Mitgliederversammlung wählt in jeden geraden und ungeraden Jahren jeweils eine Person für die Dauer von zwei Jahren zur Kassenprüfung. Weiterhin wird in jedem Jahr ein Vertreter für die Dauer von zwei Jahren gewählt, der jeden Kassenprüfer im Falle einer Verhinderung vertreten kann. Diese Personen dürfen nicht Mitglied des Vorstands oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich darüber Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorsitzenden für Finanzen und der übrigen Vorstandsmitglieder.

 

§ 22 VEREINSVERMÖGEN

1. Das Vereinsvermögen ist vom Vorstand unter Beachtung der Grundsätze einer ordnungsmäßigen Buchführung zu verwalten.
2. Ausgaben, die die vorgesehenen Gesamtausgaben einer Position des Haushaltsplans übersteigen (überplanmäßige Ausgaben), bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses, sofern sie die vorgesehenen Ausgaben um 10 % (jedoch mindestens um 2.500,– Euro) übersteigen. Ausgaben, die die vorgesehenen Gesamtausgaben einer Position des Haushaltsplans um 20 % (jedoch mindestens um 5.000,– Euro) übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
3. Außerplanmäßige Ausgaben, die die Gesamtausgaben des Haushaltsplans um 5 % übersteigen, bedürfen der Zustimmung des Hauptausschusses. Außerplanmäßige Ausgaben, die die Gesamtausgaben des Haushaltsplans um 10 % übersteigen, bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
4. Für den Erwerb oder Verkauf von Grundstücken bedarf es der Zustimmung der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder einer Mitgliederversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung.

 

§ 23 ORDNUNGEN

1. Zur Durchführung der Satzung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung, eine Beitragsordnung sowie eine Ordnung für die Benutzung der Sportstätten erlassen. Die Ordnungen werden mit der Mehrheit der Mitglieder des Vorstands beschlossen. Darüber hinaus kann der Vorstand weitere Ordnungen erlassen.

 

§ 24 AUFLÖSUNG DES VEREINS UND ANFALLSBERECHTIGUNG

1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 sämtlicher stimmberechtigten Mitglieder des Vereins beschlossen werden.
2. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann eine weitere frühestens nach 14 Tagen und spätestens nach sechs Wochen einberufene Mitgliederversammlung die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschließen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und der Vorsitzende für Finanzen gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung).
4. Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Wolfenbüttel, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, sportliche Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 25 INKRAFTTRETEN

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 25. April 2025 beschlossen worden.